Die eigenständigen verlegerischen Leistungen erfordern eigenständige Rechtsposition.
Die von den höchsten Gerichten (BGH und EuGH) aufgezeigte Lücke „(d)en Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu …“ (BGH, Urteil vom 21. April 2016 Az. I ZR 198/13 – Vogel, Rn. 39), wird nachhaltig und dogmatisch unangreifbar beseitigt.
Die Innovationsfähigkeit und Investitionssicherheit für Verlage muss abgesichert werden, was auch für die Vorfinanzierung der Kreativen essenziell ist.
Digitale Dynamiken werden die verlegerischen Leistungen weiter tiefgreifend verändern. Diese Prozesse benötigen unabhängig von urheberrechtlichen Schöpfungen einen verlässlichen Rechtsrahmen.
Durch ein Verlegerrecht wird eine vergleichbare Rechtsposition wie die der Tonträgerhersteller, Filmhersteller & Co. geschaffen.
Eigene Rechtspositionen für Verlage ermöglichen ein schlagkräftigeres und rascheres Vorgehen gegen massenhafte, unrechtmäßige Nutzungen, v.a. bei digitalen Angeboten, durch die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
Ein Verlegerrecht wird zur Befriedung innerhalb der VG WORT beitragen, indem mit der GVL vergleichbare Strukturen aufgebaut werden. Die Mitgliedschaft der Verlage kann nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden.
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