Ziele

  • Die eigenständigen verlegerischen Leistungen erfordern eigenständige Rechtsposition.
  • Die von den höchsten Gerichten (BGH und EuGH) aufgezeigte Lücke „(d)en Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu …“ (BGH, Urteil vom 21. April 2016 Az. I ZR 198/13 – Vogel, Rn. 39), wird nachhaltig und dogmatisch unangreifbar beseitigt.
  • Die Innovationsfähigkeit und Investitionssicherheit für Verlage muss abgesichert werden, was auch für die Vorfinanzierung der Kreativen essenziell ist.
  • Digitale Dynamiken werden die verlegerischen Leistungen weiter tiefgreifend verändern. Diese Prozesse benötigen unabhängig von urheberrechtlichen Schöpfungen einen verlässlichen Rechtsrahmen.
  • Durch ein Verlegerrecht wird eine vergleichbare Rechtsposition wie die der Tonträgerhersteller, Filmhersteller & Co. geschaffen.
  • Eigene Rechtspositionen für Verlage ermöglichen ein schlagkräftigeres und rascheres Vorgehen gegen massenhafte, unrechtmäßige Nutzungen, v.a. bei digitalen Angeboten, durch die Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen
  • Ein Verlegerrecht wird zur Befriedung innerhalb der VG WORT beitragen, indem mit der GVL vergleichbare Strukturen aufgebaut werden. Die Mitgliedschaft der Verlage kann nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden.